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Redaktionelle Anzeige | Powered by TK published: 06.09.2005
Rechte & Pflichten
Demokratie in der Schule
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Aktiv mitgestalten
Hast du schon mal darüber nachgedacht, an deiner Schule etwas zu verändern? Doch ist das überhaupt möglich? Kann man den Schulalltag aktiv mitgestalten? Schule ist einerseits eine staatliche Einrichtung, die du zu besuchen verpflichtet bist. Sie ist eine Institution mit fester Struktur, die du nicht beeinflussen kannst. Gleichzeitig ist die Schule aber auch ein Ort der Demokratie. Sie geht von der Gleichberechtigung aller Schüler aus und ist pädagogisch verpflichtet, auf die individuelle Förderung des Einzelnen zu achten. Das größte Hindernis für Demokratie an der Schule ist die passive Haltung von Schülern und Eltern. Wichtig ist es, über Themen zu diskutieren, die euch angehen. Eine demokratisch organisierte Schule heißt nicht nur, das Schulleben lebenswerter zu machen, sondern auch, dass beispielsweise neben fest vorgegebenen Lerninhalten über weitere, nicht vorgegebene Inhalte abgestimmt wird. Demokratie kann aber ebenso bedeuten, sich gegen Rechtsextremismus und Gewalt an der Schule einzusetzen.

Wer hat Mitspracherecht?
Lehrer, Schüler und Eltern haben die Möglichkeit, Komitees zu bilden und sich für ihre Interessen einzusetzen. Vertreter von Schülern und Eltern sollten auf Schulkonferenzen Stimmrecht haben. Der Schulleiter muss sich gleichermaßen für Lehrer und Schüler einsetzten. Beim Schülerrat treffen sich alle Klassensprecher. Durch sie haben sämtliche Schüler die Möglichkeit, ihre Wünsche und Anliegen dort vorzubringen. Der Schülersprecher ist ein Stellvertreter für alle Schüler einer Schule. Er vertritt die Schüler vor den Lehrern und dem Direktor. Was sind deine Rechte als Schüler?

In §3 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) heißt es:

(3) Der Schüler hat insbesondere das Recht,
1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte beteiligt zu werden (§ 12 Abs. 4 SchMG (Schulmitwirkungsgesetz)),
2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden (§ 21 Abs. 5),
4. in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,
5. in der Schule seine Meinung frei zu äußern (§ 36),
6. eine Schülerzeitung herauszugeben (§ 37),
7. sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht (§50),
8. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden (§ 8 Abs. 3 SchMG),
9. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden (§ 15 Abs. 3),
10. einen Schülerausweis zu erhalten.

Die Rechte der Schüler nach § 12 SchMG bleiben unberührt.

Der Klassensprecher
Für die Klasse ist es wichtig, dass sie von den richtigen Klassensprecher/innen in der Schulöffentlichkeit vertreten wird. Aber welche Eigenschaften und Fähigkeiten sollten gute Klassensprecher/innen haben?
So könnt ihr bei der Wahl vorgehen: Alle Schüler überlegen für sich, welche Eigenschaften der ideale Klassenvertreter ihrer Meinung nach haben sollte.
Diese Ergebnisse tragt ihr zusammen. Wichtig: Alle Schüler/innen sind wählbar! Es sollte keine Liste von freiwilligen Kandidaten geben. Klassensprecher/in wird der/die Schüler/in mit der höchsten Stimmanzahl, der/die nächste wird Stellvertreter/in. Einfach einen „Jux-Kandidaten“ zu wählen zahlt sich nie aus, da der Klassensprecher viel Verantwortung trägt und euch mit seinen Entscheidungen gut vertreten soll.

Sprachrohr Schülerzeitung
Die Schülerzeitung ist ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen Schullebens. Sie sollte vor allem als Sprachrohr der Schülerschaft dienen. Hier könnt ihr von euerm Recht zur „freien Meinungsäußerung“ Gebrauch machen. Schüler haben laut Allgemeiner Schulordnung das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Die Schülerzeitung dient dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie ist nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Sie unterliegt nicht der Verantwortung der Schule. Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Trotzdem kann der Schuldirektor einzelne Artikel oder auch eine ganze Ausgabe mit einer schriftlichen Begründung einfach untersagen, wenn der Inhalt nicht dem „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ entspricht.

[TK]
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